(Weihnachts-)Beleuchtung am LKW

Die festliche Jahreszeit hat begonnen! Auf den Weihnachtsmärkten tümmeln sich die Leute, es werden Kekse gebacken und so langsam füllen sich auch die Innenstädte mit Menschen, die ihre Weihnachtseinkäufe tätigen. Die dunkle Jahreszeit wird von Tausenden Lichtern zum Fest erhellt – und auf der Autobahn? Da gestaltet sich die Weihnachtsstimmung eher schwierig.
Ein festlich beleuchteter Truck?!
Wer die Worte „Weihnachten“ und „Truck“ verbindet, wird vermutlich sehr schnell an die alljährliche Cola-Werbung denken. Festlich geschmückte und überaus hell erleuchtete LKW kurven über die Straße, um weihnachtliche Stimmung in die Städte zu bringen – und natürlich jede Menge Brause. Auch im realen Leben außerhalb des Fernsehbildes sind die Trucks auf Tour und laden Menschen ein, die leuchtenden Wagen auch mal aus der Nähe zu betrachten.
Doch „normale“ Fernfahrer bekommen Schwierigkeiten, wenn sie es mit der Weihnachtsstimmung auf der Straße übertreiben. Wer sich im Truck in Weihnachtsstimmung bringen möchte, sollte vermutlich auf die passende Musik und eine entsprechende Dekoration innerhalb des Fahrerhäuschens setzen. Denn was zusätzliche Beleuchtung angeht, wird die Justiz immer aufmerksamer.
Individualität durch bunte Namensschilder
Viele Fahrer haben die Möglichkeit, ihren LKW individuell zu gestalten. Ein leuchtendes Namensschild hier, eine bunte Lampe dort und zu Weihnachten vielleicht ein kleiner, blinkender Weihnachtsmann. Showtrucks bauen ebenfalls gerne auf beeindruckende Lichtinstallationen und begeistern damit ihre Fans. Das Problem: Seit Dezember werden zusätzliche Beleuchtungen sehr kritisch beäugt – vor allem in Baden-Württemberg.
Seit Dezember 2018 ist eine Anweisung aktiv, mit der die bisherige Duldung zusätzlicher Beleuchtung – soweit sie sich denn im nicht-störenden Rahmen bewegte – beendet wurde. Das Verkehrsministerium veranschlagte Prüfungen jeglicher Trucks, die über das vorgegebene Maß beleuchtet werden. Dies führte zu Bußgeldern und dem Umstand, dass manche Fahrer noch auf dem Rastplatz mit dem Werkzeug in der Hand dafür sorgen mussten, dem Standard wieder gerecht zu werden.
Weniger ist mehr laut des TÜVs
Dies trifft vor allem jene Fahrer, die sich mit kleinen Ergänzungen der Beleuchtung ein wenig Individualität schaffen wollten – oder eben für Weihnachtsstimmung sorgen möchten. Denn klar ist auch: Wenn ein Truck plötzlich eher einer Discokugel ähnelte, ergibt es schon Sinn, eventuell das ein oder andere Licht wieder abzumontieren. Es soll schließlich niemand gefährdet werden.
Doch nach der aktuellen Verordnung sind auch kleine Schritte abseits des Vorgegebenen problematisch. Nach Angaben des TÜV Rheinland muss jedes Kraftfahrzeug mit zwei Scheinwerfern ausgerüstet sein. Daneben dürfen zwei zusätzliche Scheinwerfer am Fahrzeug betrieben werden, etwa an der Front oder auf dem Fahrzeugdach. Nicht erlaubt hingegen seien unzulässige Scheinwerfer, beleuchtete Firmenschilder, Begrenzungs- und Umrissleuchten, farbige Scheinwerfer auf dem Führerhaus oder LED-Leuchten und Lichtleisten an Windabweisern. Die Liste ist lang – und geht noch weiter.
Auch im Führerhaus gelte: Sobald Lichtinstallationen wie beleuchtete Namensschilder, Licht-Symbole oder Punktstrahler mit farbigem Licht nach außen scheinen, sind sie verboten.
Weihnachtliche Beleuchtung im Truck gestaltet sich also leider schwierig. Doch zum Glück gibt es ja auch Weihnachtsdeko, die nicht leuchtet! Wie habt Ihr Euren Truck individuell gestaltet? Erzählt es uns in den Kommentaren!
Fotonachweis: © AdobeStock

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