Weihnachtsbeleuchtung am Truck

Alle Jahre wieder kommt die Weihnachtszeit – sogar in diesem seltsamen Jahr, das sich 2020 nennt. Wer sich ein wenig umsieht, erblickt sie auch jetzt: Bunte Dekorationen an den Balkonen, Lichter in den Fenstern und auch die eine oder andere Kerze hat wieder den Weg in die Haushalte gefunden. In der Weihnachtszeit leuchtet einfach alles ein bisschen mehr als gewohnt.
Viele setzen sich dann zuhause aufs Sofa, schnappen sich einen Keks, schalten die Weihnachtsmusik an, und zack: Schon ist die gemütliche Weihnachtsstimmung da. Ist das auch möglich, wenn man unermüdlich auf der Straße unterwegs ist?
Wer in seinem Truck für weihnachtliche Stimmung sorgen möchte, kann zumindest auf die letzten Punkte zurückgreifen. Gut, okay: Ein Sofa werdet Ihr vermutlich nicht mal eben in der Fahrerkabine unterkriegen. Aber Kekse sind schnell gebacken, und wer nach Weihnachtsmusik sucht, braucht im Grunde nur einmal kurz das Radio aufzudrehen.
Mit der Beleuchtung ist das allerdings so eine Sache.
Licht am Truck: Was ist erlaubt?
Jeder kennt die Bilder der klassischen Cola-Trucks, die mittlerweile irgendwie untrennbar mit Weihnachten verbunden sind. Generell können blitzende und blinkende Show-Trucks jede Menge Eindruck hinterlassen. Aber: Wenn es dann tatsächlich auf die Straße geht, sollte man als Fahrer lieber nur auf die Standardbeleuchtung zurückgreifen.
So gibt es sehr klare Bestimmungen, was am Wagen leuchten darf und was nicht.
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung steht im Paragraph 49a: „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.“
Weitere Einschränkungen findet man in der EU-Richtlinie 48, in der die „einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“ geregelt werden.
Erlaubt sind in erster Linie Lichteinrichtungen wie eben die ganz normalen Scheinwerfer, Blinker, Nebelleuchten und ähnliches. Alles, was andere Verkehrsteilnehmer irritieren könnte, ist hingegen verboten – klar. Das gilt dann logischerweise auch für leuchtende Namensschilder in der Windschutzscheibe oder blinkende LED-Deko im Fenster.
Werden unzulässige Zusatzbeleuchtungen bei einer Kontrolle durch die Polizei festgestellt, können diese als „erhebliche Mängel“ eingestuft werden, berichtet „Eurotransport“. Dem Bericht zufolge schützt selbst ein Abschalter, der die ganze Zusatzbeleuchtung mit einem Klick ausknipst, wenn man losfährt, nicht vor einer solchen Einschätzung. Verstößt man gegen die Beleuchtungsvorschriften, drohen Geldstrafen.
Insofern sollte man sich auch in der Weihnachtszeit mit blinkenden Lichtern zurückhalten. So schön Lichterketten oder glitzernde LED-Weihnachtsbäumchen auch sind: Am Truck sollte man sie besser nicht anbringen. Zum Glück gibt es auch nicht leuchtende Weihnachtsdeko, die einen in Weihnachtsstimmung versetzen kann. Und, wie gesagt: Kekse und Weihnachtsmusik helfen auch!
Wie kommt Ihr in Weihnachtsstimmung? Habt Ihr einen Tannenbaum zuhause aufgestellt und Deko aufgehängt? Oder ist das eher nichts für Euch? Erzählt es uns in den Kommentaren!
Fotonachweis: © AdobeStock Catalin / walleg

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