Pimp my LKW

Tuning bei LKWS. Was darf? Was kann? Was sollte man niemals machen? Das will ich heute mal erforschen. Es fängt ja schon damit an, was man sich ins Cockpit stellen darf. Ist der LED-Weihnachtsbaum zum Fest erlaubt? Tatsächlich nicht! Unbegreiflich, aber die Rechtsprechung (StVZO) sagt, dass von außen kein Lichtlein zu sehen sein darf. Bei der Beleuchtung gelten nur noch die internationalen Regeln der ECE. Aber für Auto-Weihnachtsbäume gibt es nun mal keinerlei Regelungen oder gar Zulassungen. Also verkündet ein Zusatz zum Paragrafen 49 der StVZO: „Schmuckbeleuchtung, wie Weihnachtsbäumchen an oder in Führerhäusern … sind nicht zulässig“.
Knallige Farben und ordentlich Bling-Bling
Die gleiche Vorschrift erwähnt übrigens auch „in allen Farben blinkende und umlaufende LED-Namensschilder“ sowie beleuchtete Firmenzeichen als verboten. Die meisten Polizisten werden das wohl nicht beanstanden – es soll aber immer wieder Kontrollen auf Autohöfen gegeben haben.
Wir sind eben nicht in den USA, wo erst einmal alles möglich scheint. Aber auch in unseren Breitengraden ist der Look Deines fahrbaren Untersatzes veränderbar. Und wer will nicht gerne auf den Straßen etwas positiv anders auffallen? Wir laufen ja draußen auch nicht im Einheitslook rum. Gruseliger Gedanke. Das fängt schon mit der Farbe an. Metallic, extrem matt, mit oder ohne Folienkaschierung, Extra-Farben, die sich in der Sonne und je nach Blickwinkel verändern? So sollen aber knallige Farben bei anderen Verkehrsteilnehmern Aggressionen hervorrufen können. Rosa, neon …
Wohlfühl-Oase
Ich hatte mal einen getunten Flitzer in einer grauen Matt-Lackierung. Unzählbar oft wurde ich sehr positiv darauf angesprochen, auch Fragen über den Namen der Farbe und wo man das machen lassen könne, waren hinter meine Scheibenwischerblätter gelegt. Generell lieben wir also doch das Verändern unserer Fahrzeuge. Vor allem für Euch, für die das ja der „normale Job-Alltags-Ort” ist, kann das Freude und natürlich auch besonderen Stolz bedeuten.
Eine neue Edelstahl-Front, coole Nabenabdeckungen für die Felgen, Edelstahl-Unterfahrschutzrohre oder Lufteinlassumrandungen gibt es in vielen Tuning-Shops und dürften dann wohl auch ohne rechtliche Probleme eingesetzt werden. Genau wie Bordüren im Innenraum, solange die Sicht nicht behindert wird. Das ist etwas, was mir schon immer wichtig war und immer noch ist: Die Außen-Optik sehen alle Verkehrsteilnehmer, nur ich sehe die nicht so oft, aber dafür umso mehr das, was mich umgibt: Ein griffiges Lenkrad (Old-School-Steuerräder, z.B. aus Bakelit sehen zwar super aus, sind aber verboten in modernen LKW. Es sind keine mit ABE oder einem Teilegutachten auf dem Markt zu finden), eine gute Schalte und nicht zuletzt der bequeme Fahrersitz sind wichtig. Aber immer auf entsprechende Prüfzeichen achten, denn umständliche Bedienelemente und unsichere Sitze können ebenfalls ein Risiko für den Straßenverkehr darstellen.
Auf Nummer Sicher gehen
Weiter geht es mit geänderten Motoren, Leistungskennbildern, Veränderungen des Turbodrehmoments, kurz: Motortuning. Sieht keiner, aber bringt oftmals diesen kleinen Extra-Kick. Tatsächlich beweget man sich beim Chiptuning schnell in einer Grauzone und riskiert die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Grund dafür ist häufig ein gesteigerter Abgasausstoß sowie ein verändertes Geräuschverhalten des Fahrzeugs. Wer auf Nummer Sicher gehen will, lässt alle Maßnahmen im Vorfeld von einer Prüfungsstelle untersuchen und in die Fahrzeugpapiere eintragen.
Lampen an?
Aber schauen wir uns die Gesetzeslage doch mal genauer an. Es fängt mit der Beleuchtung an: Maximal dürfen sechs Scheinwerfer gleichzeitig nach vorne wirken. Ist ab Werk nur das Fernlicht, das im Hauptscheinwerfer integriert ist, vorgesehen, darf man vier Zusatzlampen auf einem Bügel haben. Es dürfen tatsächlich nur sechs Fernscheinwerfer installiert sein, von denen aber nur vier gleichzeitig leuchten dürfen. Bei Zuwiderhandlung (was für ein gruseliges Wort) droht gar das Einstellen der Betriebserlaubnis. Natürlich nur im schlimmsten Fall. Ein Relais, das die zusätzliche Beleuchtung ab einer gewissen Geschwindigkeit abschaltet (nach dem berüchtigten Polizeioberkommissar Thorsten Baumann der Schwerlastkontrollgruppe der Polizei in Münster auch als „Baumann-Schalter“ getauft), ist aber kein Freifahrtschein.
Richtlinien unbedingt einhalten
Nahezu alle Zubehörhersteller liefern Front- und Scheinwerferbügel sowie Scheinwerfer-Steinschlag-Schutzgitter mit einem entsprechenden Teilegutachten. Das bedeutet aber nicht, dass man seinen modifizierten Lastwagen nicht einer technischen Prüfstelle (oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme) vorgeführt werden muss. Dachbügel müssen grundsätzlich nicht abgenommen werden, sofern sie in einer Höhe von über zwei Metern angebracht werden, keinen Einfluss auf die Fahrzeugabmessungen haben und das Leergewicht nur „unwesentlich“ verändern.
Auspuffklappen sind generell verboten. Sie leiten die Abgase noch vor dem Katalysator ab und entlassen sie ungefiltert in die Umwelt. Wer mit einer solchen Vorrichtung auf öffentlichen Straßen unterwegs ist, riskiert empfindliche Strafen. Also lieber die Finger weg davon.
Generell steht in der StVZO, Abschnitt II:
Eine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn
• die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
• eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
• das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Deshalb gilt bei LKW-Tuning-Zubehör: Achtet auf amtliche Prüfzeichen vor dem Kauf.
Aber denkt immer an die Sicherheit. Ein guter Satz Reifen mit ordentlich Grip und damit gutem Profil bringt Euch sicher ans Ziel und auch nach Hause. Und das sollte immer das Allerallerwichtigste sein. Man sollte immer ein bisschen Semperit (semper = immer) in Petto haben. In dem Sinne wünsche ich Euch allen einen guten Look und gute Fahrt!
Fotonachweis: © Adobe Stock / Photo Gallery

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