Wichtige Regeln für den LKW – Das „Mobilitätspaket 1“ in der Übersicht

von | 31. Okt. 2022

„#Road2FairTransport“ – Was bedeutet eigentlich dieser Hashtag, der seit dem 12. Oktober auf Social Media existiert und außerdem an den europaweit meist befahrenen Autobahnen beworben wird?

#Road2FairTransport ist eine von der ELA (European Labour Authority) gestartete Kampagne mit dem Ziel die Arbeitsbedingungen im Straßengüterverkehr europaweit sichtbar zu machen und Fahrer und Unternehmen über ihre Rechte zu informieren. Dies geschieht auf Social Media unter dem obengenannten Hashtag und an den meistbefahrenen Autobahnen der EU über Flyer, die dort in allen Sprachen der EU und fünf weiteren wie z. B. Ukrainisch verteilt werden.

Die Kampagne befasst sich hauptsächlich mit dem Mobilitätspaket I, welches am 21. Februar dieses Jahres vollständig in Kraft getreten ist. Mit ihm sollen unklare Vorschriften, die zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen innerhalb der EU geführt haben, beseitigt und durch einheitliche, EU-übergreifende Regeln ersetzt werden, die einen sichereren, effizienteren und sozial verantwortlicheren Straßentransportsektor garantieren.

Nochmal kurz zur Übersicht, was sich eigentlich mit Inkrafttreten des Mobilitätspaket 1 ändert:

Das kam am 21. Februar 2022 laut BMDV hinzu:

  • Fahrzeuge mit Einsatz in der grenzüberschreitenden Beförderung müssen nach der Grenzüberschreitung alle acht Wochen zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in Deutschland zurückkehren.
    • Das gilt auch für Fahrzeuge, die über Mietverträge o.ä. genutzt werden – auch, wenn sie im Ausland angemietet wurden.
  • Nach Ende einer Kabotagebeförderung in einen Mitgliedstaat der EU muss eine viertägige Abkühlphase erfolgen.
    • Innerhalb dieser Zeit dürfen Güterkraftverkehrsunternehmen keine Kabotagebeförderung mit demselben Fahrzeug im selben Mitgliedsstaat durchführen.

Seit dem 21. Mai 2022 gilt zudem:

  • Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen mit mehr als einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 Tonnen durchführen, ist eine Gemeinschaftslizenz nötig. Voraussetzung ist, „dass der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt“, erklärt das BMDV.
    • Zudem gibt es eine Regelung, nach der Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge und -kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen nutzt, „von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung auf Antrag befreit werden können, sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen“, erklärt das BMDV.
    • Werden Beförderungen ausschließlich national durchgeführt, ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erst bei der Nutzung von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen nötig.
  • Das Überqueren der Grenze muss manuell in den Fahrtenschreiber eingegeben werden, zu Beginn des ersten Halts in einem Mitgliedsstaat.

Seit 2020 gelten zudem bereits einige Änderungen bei den Sozialvorschriften:

  • Verbot, die reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug oder auf Parkflächen zu verbringen.
    • Das gilt für reguläre wöchentliche Ruhezeiten und jede andere wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für verkürzte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt wurden.
  • Alle vier Wochen muss es für Fahrerinnen und Fahrer ermöglicht werden, mindestens einmal an den Wohnort zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit von 45 Stunden einzulegen.
    • Alternativ ist die Rückkehr an eine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Niederlassungsmitgliedstaat, der sie normalerweise zugeordnet sind, möglich.
  • Möglichkeit, dass zwei verkürzte Ruhezeiten nacheinander eingelegt werden, sobald die Grenze überschritten ist – unter der Bedingung, dass in vier aufeinanderfolgenden Wochen auch vier Ruhezeiten eingelegt werden, inklusive zwei regulären wöchentlichen Ruhezeiten.
  • Verbesserung der Sicherheit von Parkplätzen
  • Gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeiten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden, etwa in unvorhersehbaren Situationen.
    • Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit darf um bis zu eine Stunde überschritten werden, um die Betriebsstätte oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um dort die reguläre Wochenruhezeit einzulegen.
    • Sollten Fahrerinnen und Fahrer vor einer solchen Situation mit zusätzlichen Lenkzeit eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt, darf die Lenkzeit als Ausnahme um 2 Stunden verlängert werden – solange man zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder dem Wohnort fährt.
    • Diese Lenkzeitverlängerungen müssen durch gleichwertige Pausen ausgeglichen und dokumentiert werden.
  • Lenk- und Ruhezeiten auch für kleine Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr oder bei Kabotagebeförderungen, deren Höchstgewicht einschließlich Anhänger 2,5 Tonnen überschreitet. Das soll allerdings erst ab 2026 gelten.
  • Einführung der zweiten Version des intelligenten Fahrtenschreibers in drei Phasen.
    • Neufahrzeuge sollen ab Spätsommer 2023 ausgestattet werden.
    • Fahrzeuge mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber bis 2024.
    • Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der 1. Generation bis Herbst 2025.

Mehr zum Thema „Pause im LKW“ erfahrt ihr hier.

Gerade im Straßengüterverkehr ist es schwer, auf einen Nenner zu kommen, da er über die Grenzen mehrerer Länder hinweg stattfindet und viele Menschen beteiligt sind. Sowohl Fahrer als auch Unternehmer und Kunden, die liefern und beliefert werden wollen. Um faire Bedingungen für alle zu schaffen, ist eine einheitliche Regelung auf einem möglichst großen Gebiet (wie der EU) so wichtig.

Dafür wurde das Mobilitätspaket I im Juli 2020 beschlossen. Mit dem Sichtbarmachen der Arbeitsbedingungen im Straßengüterverkehr möchte die ELA außerdem auf den wichtigen Beitrag der Fahrer*innen aufmerksam machen, die Versorgungssicherheit der europäischen Bevölkerung zu garantieren und die Wirtschaft zu stabilisieren.

Bereits die erste Kampagne der ELA, die sich mit Saisonarbeitern befasste, sollte dazu dienen, auf europäischer Ebene Wirkung zu erzielen und die Menschen zu erreichen. Die #Road2FairTransport Kampagne ist die zweite dieser Art und wird unterstützt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Die ELA erhofft sich eine enge Zusammenarbeit der nationalen Behörden, um eine bessere Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis zu erreichen. Die neubeschlossenen Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten etc. sollen sowohl Fahrer als auch Unternehmen erreichen.

Fotonachweis: © Adobe Stock Drazen | Moose

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