LKW-Beleuchtung im Winter – Was ist erlaubt?

Es ist wieder so weit. Die dunkle und kalte Jahreszeit, der Winter ist da. Es ist noch nicht einmal richtig hell geworden, da geht die Sonne schon wieder unter und mitten am Tag ist es plötzlich stockdunkel. Um es sich bei den kalten Temperaturen gemütlich zu machen und auf Weihnachten einzustimmen, hängen sich viele Menschen gerne Lichterketten und andere leuchtende Weihnachtsdeko auf. Doch ist das auch im LKW möglich? Und wenn ja, in welchen Maßen?
Erst einmal gilt: Wer gegen die Beleuchtungsvorschriften verstößt, muss mit einem Bußgeld zwischen 5 – 50 Euro rechnen.
Die Beleuchtung nach außen ist klar geregelt: Auf jeden Fall vorhanden sein müssen:
- zwei nach vorne gerichtete Scheinwerfer
- zwei rote Rückleuchten
- Bremsleuchten
- Blinker
Diese müssen fest verbaut und betriebsbereit sein. Genaue Vorschriften dazu findet ihr z.B. im Bussgeldkatalog (via Bußgeldkatalog.org). Zugelassen ist grundsätzlich, was bereits bei der Zulassung im LKW verbaut war, sowohl innen als auch außen.
Problematisch wird es jedoch bei selbst angebrachter Zusatzbeleuchtung, wie z. B. Schmuck zur Weihnachtszeit. Auf dem Markt gibt es eine Menge Dekoartikel zu kaufen – bedenkt jedoch, dass nicht alles auch verwendet werden darf, was ihr im Geschäft bekommt. Informiert euch daher lieber, bevor ihr euren LKW in ein Weihnachts-Wunderland verwandelt.
Die Regeln zur Innenbeleuchtung von LKWs werden festgelegt durch die StVZO und die EU-Richtlinien zu den lichttechnischen Einrichtungen. Dabei wird nicht direkt definiert, was zu beachten ist, aber eindeutig festgelegt, was generell zulässig ist.
Grundsätzlich gilt: angebrachte Beleuchtungen dürfen nach Außen nur eine geringe bis gar keine Wirkung haben, um den Fahrzeugführer und auch andere nicht zu blenden, abzulenken, verwirren oder in irgendeiner anderen Art und Weise zu behindern. Es darf kein Risiko für den Straßenverkehr darstellen.
Die Liste der verbotenen beleuchteten Deko ist sehr lang. Konkret verboten sind Beleuchtungen am Kühlergrill, beleuchtete Werbung und Firmenschilder, Umriss- oder Begrenzungsleuchtbänder, Scheinwerfer mit farbigem Licht, LED-Leuchten, Lichtleisten an den Seiten und Windabweisern und farbige Rundumleuchten. Werden diese Dinge doch verbaut, erlischt die Betriebserlaubnis und dem Fahrer sowie dem Halter drohen ein Bußgeld.
Ein weiteres Augenmerk muss auf die Farbe der verwendeten Beleuchtung gelegt werden. Nach vorne müssen Lampen weiß sein, nach hinten rot und zur Seite gelb. Wer dagegen verstößt, riskiert ebenfalls ein Bußgeld. Beleuchtete Tannenbäume und Kerzenständer sind daher verboten.
Wintertipps von den Unermüdlichen
... denn es ist schon ziemlich winterlich.
Viel bleibt da nicht mehr über, um den LKW weihnachtlich zu schmücken und der Dunkelheit mit Lichterketten zu trotzen. Eine mögliche Lösung wäre, die angebrachte Beleuchtung im Innenraum während der Fahrt nicht zu benutzen, sondern nur beim Halt am Rasthof. Allerdings muss auch beim Parken darauf geachtet werden, dass niemand geblendet wird.
Es ist grundsätzlich nicht verboten, Deko anzubringen – aber die Benutzung während der Fahrt ist untersagt.
Andere mögliche Alternativen sind nichtbeleuchtete Weihnachtsdeko und weihnachtliche Musik. Das sorgt ebenfalls für weihnachtliche Stimmung, gefährdet aber weder euch noch die anderen Verkehrsteilnehmer und erspart euch ein Bußgeld.
Wenn ihr also auf nichtbeleuchtete Deko setzen wollt, müsst ihr trotzdem darauf achten, dass alles fest angebracht ist, damit es während der Fahrt nicht abfällt. Außerdem sollte es nicht zu viel sein oder eure Sicht einschränken.
Zum Glück gibt es ja sehr viel Auswahl bei weihnachtlichen Deko-Artikeln. Da sollte sicher etwas zu finden sein, mit dem ihr euren LKW festlich einrichten könnt – nur eben am besten ohne Lichterkette bei der Fahrt.
Unseren Unermüdlichen Mirko haben wir auch schon nach seinen Erfahrungen im Winter gefragt. Hier erzählt er über Schnee-Touren im Bus.
Fotonachweis: © Adobe Stock Catalin

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